Seitenbereiche

Neue Meldepflichten der Plattformbetreiber

Illustration

Neues Meldegesetz

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG vom 20.12.2022, BGBl 2022 I S 2730) wurde zum Jahresbeginn 2023 eine weitere Meldeplicht von Unternehmen an die Finanzbehörden eingeführt. Betreiber digitaler Plattformen müssen seit Jahresanfang Verkäufe ihrer Privatkunden registrieren und den Finanzbehörden melden. Meldungen für das Kalenderjahr 2023 müssen spätestens bis zum 31.1.2024 abgegeben werden (§ 13 Abs. 1 PStTG). Unterlassene oder verspätete Meldungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu € 30.000,00 geahndet werden.

Meldeinhalte

Gemeldet werden folgende Anbieterdaten (§ 14 PStTG): Vorname, Nachname, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummer oder alternativ der Geburtsort des Anbieters, Geburtsdatum sowie – sofern vorhanden – die Kennung des Finanzkontos, jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom Plattformenbetreiber einbehalten oder berechnet werden, sowie die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten.

Bagatellgrenze

Als sogenannter „freigestellter Anbieter“ gilt gem. § 3 Abs. 5 Nr. 4 PStTG, wer unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Verkäufe oder Dienstleistungen aller Art (sogenannte relevante Tätigkeiten nach § 5 PStTG) erbracht und dadurch insgesamt weniger als € 2.000,00 als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat. Beide Betragsgrenzen müssen dabei kumulativ unterschritten sein.

Bundeszentralamt für Steuern

Das Bundeszentralamt für Steuern/BZSt nimmt die Meldungen entgegen. Die Behörde empfängt und registriert dabei nicht nur Inlandsmeldungen. Auch die Plattformbetreiber in allen übrigen EU-Staaten obliegen denselben Meldepflichten und melden an die zuständigen Länderbehörden. Diese leiten deutsche Nutzer betreffende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern weiter.

Neues BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom 2.2.2023 (IV B 6 - S 1316/21/10019 :025) klärt das Bundesfinanzministerium Anwendungsfragen zum neuen Meldegesetz. Das Schreiben enthält u. a. Erläuterungen zur Anwendung der Bagatellgrenzen (mit Beispiel), zu den nach dem Gesetz relevanten Tätigkeiten und Vergütungen sowie zu den Meldepflichten.

Stand: 30. März 2023

Bild: Looker_Studio - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Wir sind Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Offenburg und beraten Sie gerne zu allen steuerlichen & wirtschaftlichen Themen. Profitieren Sie auch von unserem Know-how im internationalen Steuerrecht.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.